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[av_heading heading=’Statutes’ tag=’h1′ style=’blockquote modern-quote modern-centered’ size=” subheading_active=” subheading_size=’15’ padding=’40’ color=’custom-color-heading’ custom_font=’#ffffff’ admin_preview_bg=”][/av_heading]

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[av_heading heading=’I. PERSÖNLICHKEIT, ZWECK UND SITZ’ tag=’h3′ style=” size=” subheading_active=” subheading_size=’15’ padding=’10’ color=” custom_font=” admin_preview_bg=”][/av_heading]

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ART. 1.

Unter dem Namen SWISS INFORMATION PROVIDERS USER GROUP, SIPUG besteht ein Verband im Sinne des Vereinsrechtes (Art. 60 – 79 ZGB).

ART. 2.

Zweck des Verbandes ist

Die gemeinsame Interessewahrung betrifft in erster Linie:

Es können Kurse und Tagungen von gemeinsamen Interessen durchgeführt oder angeboten werden. Der Verband informiert die Mitglieder periodisch über Entwicklungstendenzen auf dem Fachgebiet. Der Verband stellt sich für Stellungnahmen betreffend Produkteentwicklungen von allgemeinem Interesse namens der Mitglieder zur Verfügung. Der Verband funktioniert als „Non Profit“ Organisation.

ART. 3.

Der Sitz des Verbandes befindet sich am Wohnort des Präsidenten, sofern dieser im Kanton Zürich wohnhaft ist. Ist der Präsident nicht im Kanton Zürich, so kann der Sitz an den Wohnort eines Vorstandsmitgliedes oder dem Wohnort/Sitz des Sekretariats gelegt werden, sofern sich diese im Kanton Zürich befinden.
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[av_heading heading=’II. MITGLIEDSCHAFT’ tag=’h3′ style=” size=” subheading_active=” subheading_size=’15’ padding=’10’ color=” custom_font=” admin_preview_bg=”][/av_heading]

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ART. 4.

Vollmitgliedschaft, einfache Mitgliedschaft
Mitglieder müssen folgende Bedingungen für eine Mitgliedschaft erfüllen :

Ein Mitglied mit Status eines „Services Providers“ muss zusätzlich folgende Bedingungen erfüllen:

Die Vollmitgliedschaft beschränkt sich auf Unternehmen, Verbände und andere Organisationen sowie Selbständigerwerbende.Die Mitgliedschaft wird ausschliesslich durch die vom jeweiligen Mitglied entsandten einfachen Mitglieder wahrgenommen, die als Delegierte des Vollmitgliedes handeln.

Die einfachen Mitglieder haben Angestellte des sie entsendenden Vollmitgliedes zu sein. Ein Beratervertrag mit dem Vollmitglied genügt nicht für die Aufnahme. Sofern die betreffende Person auf dem gegenständlichen Fachgebiet exklusiv für das betreffende Vollmitglied tätig ist, kann der Vorstand der Vereinsversammlung die Aufnahme vorschlagen. Damit sollen Probleme mit der Geheimhaltungspflicht (Art. 20) vermieden werden. Die einfache Mitgliedschaft besteht abhängig von der Vollmitgliedschaft und endet mit dieser.

Unternehmen, Verbände und sonstige Organisationen, die in verwandten Fachgebieten tätig sind und deren Mitglieder weitgehend mit potentiellen SIPUG-Mitgliedern identisch sind, können assoziierte Mitglieder werden.

ART. 5.

Aufnahmeverfahren
Bewerber für die Vollmitgliedschaft richten ein schriftliches Aufnahmegesuch an das Sekretariat und machen gleichzeitig maximal drei einfache Mitglieder namhaft, die sie als ihre Delegierten entsenden wollen.

Die Aufnahme oder Ablehnung eines Neumitgliedes samt seiner Delegierten erfolgt ausschliesslich durch die Vereinsversammlung (Art. 65 ZGB).

ART. 6.

Austritt, Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand sechs Monate vor dem Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er wird auf das Ende des Kalenderjahres wirksam (Art. 70/2 ZGB).

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt rechtskräftig durch den Vorstand, wenn wenigstens die einfache Mehrheit seiner Mitglieder dafür stimmen und der Auszuschliessende nicht innerhalb zehn Tagen durch schriftliche Erklärung Statuten SIPUG – 2 – März 2010 beim Vorstand Rekurs an die Vereinsversammlung erhebt. In allen andern Fällen legt der Vorstand den Antrag auf Ausschluss von sich aus der Vereinsversammlung vor.
Wer die zur Aufnahme nötigen Voraussetzungen nicht mehr besitzt, verliert die Mitgliedschaft automatisch.
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[av_heading heading=’III. ORGANE’ tag=’h3′ style=” size=” subheading_active=” subheading_size=’15’ padding=’10’ color=” custom_font=” admin_preview_bg=”][/av_heading]

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ART. 7.

Die Vereinsversammlung
Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung, der Vorstand und die Rechungsrevisoren.

ART. 8.

Kompetenzen
Der Vereinsversammlung steht die Erledigung folgender Geschäfte zu:

ART. 9.

Einberufung, Traktanden
Die Traktanden werden in eigens dafür einberufenen Vorstandssitzungen jeweils mindestens 3 Wochen vor der Vereinsversammlung durch den Vorstand festgelegt. Die übrigen Mitglieder werden im Anschluss daran um etwaige Ergänzungen ersucht.

Es finden jährlich 4 ordentliche Vereinsversammlungen statt, wobei die erste Versammlung im Jahr jeweils die Generalversammlung bildet, welche über die Annahme der Jahresrechnung und des Budgets beschliesst.

Ausserordentliche Vereinsversammlungen kann der Vorstand einberufen; er muss es tun, wenn wenigstens drei Vollmitglieder bzw. ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich verlangen.

Der Sekretär führt ein Protokoll. Dieses gilt als genehmigt, wenn nicht ein Mitglied binnen 20 Tagen nach Erhalt beim Vorstand schriftlich Einspruch erhebt.

ART. 10.

Stimmrecht
Jedes Vollmitglied hat nur eine Stimme, die durch einen der maximal drei von ihm entsandten Delegierten ausgeübt wird.

Die Vereinsversammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Abstimmung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und die Wahlen in den Vorstand sind geheim, sofern nicht offene Abstimmung beschlossen wird.

Beschlüsse über die Abänderung der Statuten bedürfen der Anwesenheit wenigstens eines Fünftels der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden, sei es in der Vereinsversammlung, sei es auf dem Wege einer schriftlichen Urabstimmung.
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[av_heading heading=’B. VORSTAND’ tag=’h3′ style=” size=” subheading_active=” subheading_size=’15’ padding=’10’ color=” custom_font=” admin_preview_bg=”][/av_heading]

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ART. 11.

Wahl, Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kassier, sowie maximal fünf weiteren Mitgliedern.

Bei der Zusammensetzung ist angemessen auf die Zusammensetzung der Mitglieder nach Branchen und Unternehmenstyp Rücksicht zu nehmen. Zu diesem Zweck können sich die Mitglieder in Gruppen vereinigen, deren Grösse mindestens 1/8 der Mitgliederzahl des Verbandes entspricht. Jede solche Gruppe kann ein Mitglied in den Vorstand entsenden.
Der Vorstand wird gesamthaft je für zwei Jahre gewählt, normalerweise in der ersten Vereinsversammlung des Wahljahres.
Mitglieder, welche den Status eines Service Providers erfüllen, sind von einer Wahl in den Vorstand ausgeschlossen.

Im Falle einer Vakanz erfolgt die Ersatzwahl in der nächsten Vereinsversammlung; die Amtsdauer des Ersatzmannes zählt aber erst von der nächsten Wahlperiode an.

Der Vorstand konstituiert sich jedes Jahr in seiner ersten Sitzung neu. Die neuen Mandatsträger werden umgehend beim Handelsregister angemeldet.

ART. 12.

Aufgaben und Kompetenzen
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er erledigt alle nicht der Vereinsversammlung durch die Statuten oder im einzelnen Falle durch den Vorstand selber überwiesenen Geschäfte, insbesondere:

ART. 13.

Einberufung, Beschlussfassung
Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder seinen Stellvertreter nach Bedarf oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern einberufen.

Für Beschlüsse und Wahlen ist die Anwesenheit der Mehrheit des Vorstandes erforderlich.

Der Vorstand beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit. Er gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
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[av_heading heading=’C. DIE REVISION’ tag=’h3′ style=” size=” subheading_active=” subheading_size=’15’ padding=’10’ color=” custom_font=” admin_preview_bg=”][/av_heading]

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ART. 14.

Zugleich mit dem Vorstand bestellt die Vereinsversammlung für zwei Jahre zwei Rechnungsrevisoren, welchen die Rechnungen samt Belegen zur Prüfung vorzulegen sind.

Die Revision erarbeitet den Jahresrechnungsbericht zur Entlastung des Vorstandes zuhanden der Generalversammlung.
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[av_heading heading=’D. DER SEKRETÄR’ tag=’h3′ style=” size=” subheading_active=” subheading_size=’15’ padding=’10’ color=” custom_font=” admin_preview_bg=”][/av_heading]

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ART. 15.

Der Sekretär ist zur ständigen Bearbeitung der Verbandsangelegenheiten eingesetzt. Er kann vollamtlich tätig sein und wird entsprechend besoldet.

Seine Aufgaben ergeben sich aus dem Pflichtenheft, das der Vorstand ausarbeitet und, falls notwendig, den aktuellen Bedürfnissen anpassen kann. Die Mitglieder können jederzeit Einsicht in das jeweils gültige Pflichtenheft nehmen und allenfalls dessen Abänderung an der Vereinsversammlung beantragen.
Das Pflichtenheft umfasst mindestens:

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[av_heading heading=’IV. FINANZIELLES’ tag=’h3′ style=” size=” subheading_active=” subheading_size=’15’ padding=’10’ color=” custom_font=” admin_preview_bg=”][/av_heading]

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ART. 16.

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

ART. 17.

Der Jahresbeitrag beträgt CHF 4’000.– p.a. pro Vollmitglied.

Mitglieder, welche den Status eines „Service Providers“ erfüllen, bezahlen unabhängig ihrer gehaltenen Mandate den doppelten Jahresbeitrag, jedoch max. CHF 9’600.–.

Die einfache Mitgliedschaft ist beitragslos.

Der Mitgliederbeitrag für assoziierte Mitglieder wird einvernehmlich zwischen diesen und dem Vorstand vereinbart.

Der Jahresbeitrag wird für jedes Kalenderjahr zu dessen Beginn erhoben. Vor dem 30. Juni eines Jahres eintretende neue Mitglieder zahlen für das laufende Jahr den vollen, ab dem 1. Juli eintretende Mitglieder den halben Jahresbeitrag.

Die finanziellen Verpflichtungen Ausgetretener und Ausgeschlossener laufen in jedem Falle bis Ende des Kalenderjahres.

ART. 18.

Die Jahresrechnung wird auf den 31. Dezember abgeschlossen.

ART. 19.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keine Anspruch an das Vereinsvermögen.
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[av_heading heading=’V. GEHEIMHALTUNGSPFLICHT’ tag=’h3′ style=” size=” subheading_active=” subheading_size=’15’ padding=’10’ color=” custom_font=” admin_preview_bg=”][/av_heading]

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ART. 20.

Die Erfüllung des Vereinszweckes setzt teilweise eine Offenlegung betriebsinterner Verhältnisse der Vollmitglieder gegenüber den von anderen Vollmitgliedern entsandten Delegierten voraus, insbesondere über die vorhandenen Installationen.

Diese Informationen sind Geschäftsgeheimnisse, gelten als den betreffenden Delegierten ad personam erteilt und dürfen daher von diesem nicht für andere Zwecke als die Diskussion und die Erreichung der Vereinsziele innerhalb des Verbandes benützt werden.

Jedes Delegationsmitglied verpflichtet sich daher durch schriftliche Erklärung zur strengen Geheimhaltung aller Informationen, die es über Interna anderer Verbandsmitglieder erhält, und zwar gegenüber allen Aussenstehenden, insbesondere gegenüber den Informationsanbietern und Systemlieferanten.

Mitglieder, welche den Status eines „Service Providers“ erfüllen sind verpflichtet, einen speziellen Vertrag zu unterzeichnen.

Jeder Delegierte ist verpflichtet, vertrauliche schriftliche Unterlagen so zu verwahren, dass sie nicht von Dritten eingesehen werden können. Ein Delegierter ist erst nach Unterzeichnung der Geheimhaltungserklärung zur Teilnahme an Sitzungen berechtigt.

ART. 21.

Das Schiedsgericht kann bei Verletzung dieser Bestimmung persönliche Bussen von bis zu Fr. 10.000,– aussprechen; vorbehalten bleiben zivilrechtliche, sowie strafrechtliche Schritte (Art. 273 StGB).

Für die Busse eines einfachen Mitgliedes haftet das diesen entsendende Vollmitglied solidarisch.

ART. 22.

Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bzw. nach Austritt des einfachen Mitgliedes aus dem Mitarbeiterkreis des Vollmitgliedes.

ART. 23.

Der Sekretär ist bemüht, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, dass Interna der einzelnen Mitglieder den Versammlungen nach Möglichkeit nur summarisch und anonym zur Verfügung stehen.
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[av_heading heading=’VI. SCHIEDSGERICHT’ tag=’h3′ style=” size=” subheading_active=” subheading_size=’15’ padding=’10’ color=” custom_font=” admin_preview_bg=”][/av_heading]

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ART. 24.

Streitigkeiten innerhalb des Verbandes entscheidet ein Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jede der beiden Streitparteien je einen Schiedsrichter namhaft macht; diese beiden Schiedsrichter wählen daraufhin eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.

Mangels Einigung entscheidet der Präsident der Zürcher Handelskammer über die Zusammensetzung des Gerichtes.

Die Schiedsrichter unterliegen den Geheimhaltungsverpflichtungen in gleicher Weise wie Mitglieder.

Im übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969, subsidiär die Regelungen der Zürcher Handelskammer.
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[av_heading heading=’VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN’ tag=’h3′ style=” size=” subheading_active=” subheading_size=’15’ padding=’10’ color=” custom_font=” admin_preview_bg=”][/av_heading]

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ART. 25.

Im Falle der Auflösung des Vereins beschliesst die Vereinsversammlung über die Deponierung des Archivs und die Verwendung des Vermögens entsprechend dem Vereinszwecke.
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